Gesetze / Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung
TierGesIVDV§ 23 Zulassung
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/23#abs-1 (1) Die zuständige Zulassungsstelle darf die Zulassung vorbehaltlich des Satzes 2 nur versagen, wenn die Prüfung des In-vitro-Diagnostikums ergeben hat, dass
Die Zulassung ist zu versagen, wenn das In-vitro-Diagnostikum sich von einem zugelassenen oder bereits im Verkehr befindlichen In-vitro-Diagnostikum, das die gleiche Bezeichnung trägt, in der Art oder der Menge der Bestandteile unterscheidet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/23#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann die zuständige Zulassungsstelle, soweit hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das In-vitro-Diagnostikum einen erheblichen diagnostischen Wert haben kann und deshalb ein öffentliches Interesse an seinem unverzüglichen Inverkehrbringen besteht, die Zulassung auch dann erteilen, wenn für eine umfassende Beurteilung des In-vitro-Diagnostikums erforderliche Angaben und Unterlagen fehlen. In diesem Fall soll die zuständige Zulassungsstelle anordnen, dass weitere analytische Prüfungen durchgeführt werden und über die Ergebnisse berichtet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/23#abs-3 (3) Die Zulassung ist schriftlich unter Zuteilung einer Zulassungsnummer zu erteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/23#abs-4 (4) Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können insbesondere angeordnet werden, um sicherzustellen, dass das In-vitro-Diagnostikum
Auflagen können ferner angeordnet werden, um eine angemessene Qualität oder Unbedenklichkeit des In-vitro-Diagnostikums sicherzustellen. Dabei kann angeordnet werden, dass
Auflagen können nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/23#abs-5 (5) Für die Erfüllung einer Auflage kann die zuständige Zulassungsstelle eine Frist festlegen. Auf Antrag des pharmazeutischen Unternehmers kann die Frist in begründeten Einzelfällen verlängert werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/23#abs-6 (6) Die Zulassung eines In-vitro-Diagnostikums nach § 16 der Tierimpfstoff-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1993 (BGBl. I S. 1885), die zuletzt durch § 49 Satz 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, gilt als Zulassung nach dieser Verordnung fort.
Änderungsverlauf
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29.09.2011 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. September 2011 (BGBl. I 1976)
BGBl. 2011 I S. 1976
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.